Serie "Auslandsaufenthalte" (5): "Wahlrecht für Deutsche beim Auslandsaufenthalt".   123

Kurzgeschichten · Aktuelles und Alltägliches

Von:    Michael Kuss      Mehr vom Autor?

Erstveröffentlichung: 23. Oktober 2013
Bei Webstories eingestellt: 23. Oktober 2013
Anzahl gesehen: 2527
Seiten: 3

Egal ob als Urlauber nur kurz oder als so genannter "Auslandsdeutscher" für immer im Ausland: Oft haben Sie das Recht zu wählen und sogar gewählt zu werden. Auch im Ausland haben Deutsche - unter bestimmten Voraussetzungen - das Recht zu wählen, mitunter können sie sogar gewählt werden. Ob und unter welchen Umständen Sie während Ihres Auslandaufenthaltes an welchen Wahlen teilnehmen dürfen, hängt von dem Land ab (z.B. innerhalb oder außerhalb der EU), in dem Sie sich aufhalten und ob der Aufenthalt dauerhaft oder vorübergehend ist. "Dauerhaft" ist ein Auslandsaufenthalt, wenn Sie nicht mehr in Deutschland, sondern in ihrem Gastland mit "Erstwohnsitz" (also mit Hauptwohnsitz) polizeilich gemeldet sind. "Vorübergehend" sind Sie im Ausland, wenn Sie nicht im Ausland, sondern weiterhin in Deutschland mit Erstwohnsitz gemeldet sind und sich nur für einen begrenzten Zeitraum - z.B. als Urlauber oder geschäftlich - (bis 183 Tage im Jahr) im Gastland aufhalten, aber Ihren Erst/Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten haben.

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In den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) wählen und gewählt werden:

Wenn Sie fest in einem EU-Mitgliedsland leben, dürfen Sie an den Kommunalwahlen Ihres Gastlandes sowie an den Europa-Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, wenn Sie seit mindestens drei Monaten als fester Resident in diesem Land leben und sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis Ihres Wohnortes haben eintragen lassen, zum Beispiel auf den Bürgermeisterämtern. Hierzu benötigen Sie als Nachweis entweder die EU-Residentenkarte des Gastlandes, oder Ihren letzten Steuerbescheid Ihres Gastlandes, oder einen anderen Nachweis, dass Sie fest und ständig in dieser Gemeinde wohnen; mitunter genügt hierzu die Rechnung Ihrer Telefongesellschaft oder des Stromanbieters, der Mietvertrag und der deutsche Personalausweis. Sie müssen aber an Eidesstatt erklären, dass Sie keinen anderen Erstwohnsitz mehr haben und nicht in Ihrem Heimatland oder in einem anderen EU-Land an einer Kommunalwahl oder der Europa-Wahl teilnehmen.

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Deutscher Bürgermeister in Spanien oder Parteivorstand in Italien:

Ja, Sie dürfen als Resident nicht nur im EU-Gastland wählen, sondern dort auch Parteien beitreten, oder sich als Einzelkandidat(in) aufstellen und in den Gemeinderat wählen lassen.
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Dort können Sie sogar Bürgermeister oder Gemeindevorsteher werden, ohne die Staatsangehörigkeit Ihres Gastlandes zu haben. Für EU-Mitglieder ist dies nicht nur in Spanien, sondern in allen Mitgliedsländern möglich. Wenn Sie sich allerdings nur vorübergehend als Urlauber in einem Land befinden, nehmen Sie nicht dort, sondern in Deutschland an Kommunalwahlen teil.

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Nationale Parlamentswahlen und Wahl zum Präsidenten oder Staatsoberhaupt:

Hierzu dürfen nur Einheimische, aber keine Bürger anderer EU-Staaten teilnehmen. Sie können aber – egal ob Sie kurzzeitiger Urlauber oder fester Resident sind – während Ihres Auslandsaufenthaltes an den Wahlen zum deutschen Bundestag und zum Europaparlament durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahlunterlagen besorgen Sie sich entweder vom heimatlichen Wahlleiter Ihrer deutschen Wohngemeinde, oder mindestens sechs Wochen vor der Wahl über das deutsche Auslandskonsulat im Gastland.

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Trotz Wohnsitz im Ausland Teilnahme an der deutschen Bundestagswahl:

Auch wenn Sie bereits X-Jahre fest im Ausland leben und nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, dürfen Sie noch an den Wahlen zum deutschen Bundestag teilnehmen. Hierzu müssen Sie weiterhin die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (die Sie im Normalfall ohnehin nicht verlieren) und an Eidesstatt erklären, dass Sie nach 1949 mindestens für sechs Monate an einem Stück innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit Erstwohnsitz gemeldet waren.

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Außerhalb der EU-Länder in Übersee nur Wahlrecht per Briefwahl zum Bundestag: Außerhalb der EU dürfen Sie weder an lokalen, kommunalen, Europa- oder nationalen Wahlen teilnehmen; es sei denn, Sie besitzen – auch – die Staatsbürgerschaft Ihres Gastlandes. Aber auch in diesen Nicht-EU-Ländern dürfen Sie per Briefwahl - siehe oben - an den Wahlen zum Bundestag teilnehmen.

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Als Tourist oder Resident per Briefwahl wählen: Zahlreiche Wähler mit Verantwortungsgefühl wollen auch als Touristen nicht auf ihr Wahlrecht verzichten. Wenn Sie sich also am Wahltag nicht in Deutschland oder in Ihrem Heimatort aufhalten, können Sie vor dem Wahltermin auch per Briefwahl wählen. Natürlich können Sie auch per Briefwahl wählen, wenn Sie kein Tourist sind, sondern sich fest als Resident im Ausland aufhalten.
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Die notwendigen Unterlagen besorgen Sie sich bitte beim Wahlleiter Ihrer deutschen Heimatgemeinde. Informationen bekommen Sie im Internet - zum Beispiel bei google.de - mit dem Suchbegriff "Briefwahl".

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Weitere Informationen zum deutschen und europäischen Wahlrecht finden Sie im Internet auf den Webseiten des deutschen Bundestages, des Europaparlamentes, des Außen- bzw. Innenministeriums, der Landes- und Kommunalwahlleiter Ihrer Bundesländer und Gemeinden, auf den Webseiten der deutschen Botschaften und Konsulate im Ausland.

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